Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma KRZ Spezialwerkzeuge GmbH
Schillerstraße 38 – 66482 Zweibrücken
1.1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder Abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.2. Unsere Verkaufsbedingungungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsschlüsse werden erst durch unsrere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Ist eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.2. In Prospekten, Katalogen, Preislisten etc. enthaltene Angaben, technische Daten etc. sind unverbindlich. Sie werden erst Vertragsbestandteil, sofern sie in die Auftragsbestätigung Aufnahme finden.
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und Fracht. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Die Preise verstehen sich zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertssteuer. Diese wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Alle Zahlungen sind mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung. Alle Zahlungen sind mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung unverzüglich nach Lieferung und Übersendung der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten.
3.4. Aufrechnung ist seitens des Bestellers nur zulässig, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist dieser zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.1. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
4.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Lieferung setzt ferner den Eingang ggf. vereinbarter Anzahlungen voraus. Die Einhaltung vereinbarter Ausführungsfristen setzt voraus, daß der Besteller seinerseits die technischen Voraussetzungen hierfür erfüllt sowie ggf. vereinbarter Zahlungen pünktlich leistet. Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen.
4.3. Lieferfristen und –termine gelten auch nur mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
4.4. Für den Fall des Lieferverzugs haften wir nach den Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden voraussätzlichen oder grob fährlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungshilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche im Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr des Lieferwertes.
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vetragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die gelieferte Sache zurücknehmen. In der Rücknahme dieser Sache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des bestellers abzgl. angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
5.2. Der Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura - Endbetrag, einschließlich Mehrwertssteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt zwar, daß der Besteller berechtigt ist, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrags einschließlich Mehrwertssteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Abnehmern) die Abtretung mitteilt.
6.1. Mängelansprüche des bestellers setzten voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2. Soweit ein mangel der gelieferten Sache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der mangelbeseitigung sind wir nicht verpflichtet, zusätzliche Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß die gelieferte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6.3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz.
6.5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Hftung ausgeschlossen.
6.6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist ohne unser ausdrückliches vorheriges schriftliches Einverständnis nicht zulässing.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zweibrücken. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.